Statuten

Kirchenchor Rotkreuz  

 

STATUTEN

 

 

I. Name, Zweck, Zugehörigkeit

 

Art. 1

Unter dem Namen „Kirchenchor Rotkreuz“ besteht ein Verein gemäss Art.60 ff. ZGB.

Er wurde 1938 als Cäcilienverein der Pfarrei Rotkreuz gegründet.

Art. 2

Der Kirchenchor bezweckt, Gottesdienste der Pfarrei musikalisch und liturgiegerecht mitzugestalten. Es ist seine besondere Aufgabe, die innere und äussere Teilnahme der Gläubigen tatkräftig zu fördern durch die lebendige Pflege des Gemeindegesanges und wertvoller Chorwerke. Diese entsprechenden einzelnen liturgischen Vollzügen und bringen auch die jeweilige Festzeit zum Ausdruck.Im Dienste der Pfarrgemeinschaft stehen auch geistliche Konzerte, offenes Singen und weltliche Chorwerke.

Art. 3

Der Kirchenchor ist Mitglied des Zuger Kirchenmusikverbandes und gehört damit dem Diözesanverband des Bistums Basel an.

 

 

II. Mitglieder

 

AKTIVMITGLIEDER

 

Art. 4

Aktivmitglieder können Personen werden, welche über genügend musikalische Voraussetzungen verfügen. Die Aufnahme in den Chor erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes und der Chorleiterin bzw. des Chorleiters durch die Generalversammlung. Dem neuen Chormitglied wird der Sängerpass überreicht. Wenn möglich besuchen Sängerinnen und Sänger die Proben und Aufführungen pünktlich und lückenlos.

 

Art. 5

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zuhanden der Generalversammlung mitzuteilen. Aktivmitglieder, die das Vereinsleben in schwerwiegender Weise stören, können von der Generalversammlung mit Zwei-Drittels-Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ferner wer ohne Begründung den Vereinsaktivitäten mehr als sechs Monate fernbleibt, verliert die Mitgliedschaft.

 

EHRENMITGLIEDER

 

Art. 6

Zu Ehrenmitgliedern werden durch die Generalversammlung ernannt:

- Sänger und Sängerinnen, die 20 Jahre im Kirchenchor aktiv mitgewirkt haben

- Personen, die sich um den Kirchenchor in besonderer Weise verdient gemacht haben.

Ehrenmitglieder behalten ihr Stimm- und Wahlrecht nur dann bei, wenn sie gleichzeitig Aktivmitglieder sind.

 

GÖNNERMITGLIEDER

 

Art. 7

Gönnermitglieder unterstützen den Verein mit einem Gönnerbeitrag. An der GV verfügen sie über kein Stimm- und Wahlrecht. Der persönliche Jahresbeitrag wird durch die GV jährlich festgelegt.

 

 

III Organisation

 

ORGANE

 

Art. 8

Organe des Kirchenchores sind:

1.    Die Generalversammlung

2.    Der Vorstand

3.    Die Rechnungsrevisorinnen bzw.- revisoren

 

GENERALVERSAMMLUNG

 

Art. 9

Die aktiven Sängerinnen und Sänger bilden die Generalversammlung. Diese tritt mindestens einmal im 1. Quartal des Jahres zusammen. Die Einladungen müssen schriftlich und spätestens 14 Tage zuvor unter Angabe der Traktanden verschickt werden. Anträge zuhanden der Generalversammlung sind der Präsidentin oder dem Präsidenten spätestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen, andernfalls eine Beschlussfassung darüber nicht möglich ist. Unter Verschiedenem kann über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kein Beschluss gefasst werden.

 

Art. 10

Die ordentliche Generalversammlung behandelt folgende Geschäfte:

1.    Protokoll

2.    Rechnungsablage mit Bericht der Rechnungsrevisoren/innen

3.    Jahresbericht der Präsidentin bzw. des Präsidenten

4.    Mutationen im Mitgliederbestand

5.    Vorstellen des Jahresprogrammes durch die Chorleiterin bzw. Den Chorleiterin

6.    Wahl des Vorstande, des/der Präsidenten/in, der Revisoren/innen

7.    Auszeichnungen und Ehrungen

8.    Statutenänderungen sowie Erlass und Abänderung von Reglementen

9.    Festsetzung des Jahresbeitrages der Gönnermitglieder

10. Genehmigung des Budgets

11. Anträge

12. Verschiedenes

 

Art. 11

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Das gilt auch für alle Wahlen. Wird das absolute Mehr nicht erreicht, so entscheidet in einer zweiten Abstimmung oder Wahl das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten bedürfen: Statutenänderungen, Ausschluss von Mitgliedern, Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie Auflösung des Vereins.

 

Art. 12

Eine ausserordentliche GV kann einberufen werden, wenn ein Fünftel der Aktivmitglieder ein schriftliches Gesuch mit Traktandenliste und Unterschriften einreicht. Laufende Geschäfte können an den regulären Proben erledigt werden.

 

VORSTAND

 

Art. 13

Die GV wählt den Vorstand für die Amtsdauer von vier Jahren. Er vollzieht die Vereinsbeschlüsse und ist zuständig für Aufgaben, die nicht der GV übertragen sind. Dem Vorstand gehören an:

die Präsidentin bzw. der Präsident

die Vicepräsidentinbzw. der Vicepräsident

der Pfarrer oder ein anderes Mitglied des Seelsorgeteams

die Chorleiterin bzw. der Chorleiterin

die Aktuarin bzw. der Aktuar

die Kassierin bzw. der Kassier

die Bibliothekarin bzw. der Bibliothekar

die Werbechefin bzw. der Werbechef

 

Die Präsidentin bzw. der Präsident leitet Sitzungen und Versammlungen, vertritt den Verein nach aussen und unterzeichnet mit einem weiteren Vorstandsmitglied alle rechtsverbindlichen Dokumente.

 

Die Vicepräsidentin bzw. der Vicepräsident vertritt die Präsidentin bzw. den Präsidenten und befasst sich insbesondere mit der Organisation nicht gottesdienstlicher Anlässe.

 

Der Pfarrer oder ein anderes Mitglied des Pfarreiteams steht dem Verein in spirituellen Belangen zur Seite. Er gehört dem Vorstand von Amtes wegen an.

 

Die Chorleiterin bzw. der Chorleiter gestaltet die Proben und leitet die Aufführungen. Sie schlagen die Wahl der Chorwerke vor und nehmen ihre Aufgabe nach den Richtlinien des Berufbildes für Kirchenmusikerinnen/ Kirchenmusiker wahr. Die Anstellung des Chorleiters bzw. der Chorleiterin geschieht durch den Kirchenrat und die Zugehörigkeit zum Vorstand ist von Amtes wegen.

 

Die Kassierin bzw. der Kassier besorgt das gesamte Rechnungswesen und betreut die Gönnermitglieder.

 

Die Bibliothekarin bzw. der Bibliothekar betreut das Notenmaterial, führt ein Bestandesverzeichnis und unterstützt die Chorleitung durch das Bereitstellen der Noten für Proben und Auftritte.

 

Die Werbechefin bzw. Der Werbechef ist verantwortlich für die PR-Belange des Chores. Sie nehmen vor allem die Aufgabe wahr, dem Chor neue Aktivmitglieder zuzuführen.

 

RECHNUNGSREVISORINNEN bzw. RECHNUNGSREVISOREN

 

Art 14

Die GV wählt zwei Revisoren bzw. Revisorinnen für die Amtsdauer von vier Jahren. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten hierüber der Generalversammlung schriflichen Bericht.

 

RECHNUNGSWESEN und FINANZEN

 

Art. 15

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die Einnahmen ergeben sich aus den Jahresbeiträgen der Kirchgemeinde Risch und den Jahresbeiträgen der Gönnermitglieder, den Erträgen aus Veranstaltungen des Chores, den Zinsen von Sparheften und allfälligen Spenden.

Die Ausgaben bestehen im wesentlichen aus Aufwendungen für die Generalversammlung, Chorreise und weitere gesellige Anlässe, dem Jahresbeitrag an den Zuger Kirchenmusikverband und musikalische Aktivitäten.

Der Vorstand hat die Kompetenz, bei ausserordentlichen Ausgaben über einen freien Betrag von Fr. 500.- zu verfügen.

 

Art. 16

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

IV.Reglemente:

 

Art. 17

Organisatorische Fragen werden in speziellen Reglementen festgehalten. Diese müssen von der Mehrheit der Aktivmitglieder genehmigt werden.

 

V. Allgemeines und Schlussbestimmungen:

 

Art. 18

Bei der Vereinsauflösung soll das inventarisierte Vermögen vom Zuger Kirchenmusikverband treuhänderisch verwaltet werden.

 

Art. 19

Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 23. Februar 1996 beschlossen. Sie ersetzen jene des Cäcilienvereins Rotkreuz vom 24. November 1964.

 

 

Rotkreuz, 23. Februar 1996

 

Der Präsident:                                                          Der Aktuar:

Richard Hediger                                                      Markus Jeker

 

Die obigen Statuen wurden genehmigt:

 

Für die Pfarrei Rotkreuz:

Dr. Gebhard Hürlimann

 

Für die Kirchgemeinde Risch:

Karl Zenklusen, Kirchgemeindepräsident

 

Für den Zuger Kirchenmusikverband:

Hans Stocker, Präsident

© Timothy Socha 2015